Für die Zusammenfassung des Rapports wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1425 f., S. 10 f. der Urteilsbegründung). Nach der Anzeige, einer Videobefragung der Privatklägerin und einer parallelen Einvernahme von G.________ durch die Kantonspolizei Zürich wurde das Strafverfahren von den Behörden des Kantons Bern übernommen. Im Rapport der Kantonspolizei Bern vom 17. Mai 2013 (pag. 201 ff.) wurden sämtliche vorgenommenen Ermittlungshandlungen zusammenfassend festgehalten (vgl. auch Vorinstanz pag. 1426 f., S. 11 f. der Urteilsbegründung).