Zudem sei der Beschuldigte für sie eine Bezugsperson gewesen und habe als langjähriger Freund ihrer Mutter eine Vaterrolle eingenommen. Er habe seine vaterähnliche Autorität, die Zugneigung der Privatklägerin sowie seine generelle Überlegenheit als erwachsene Person (körperliche und kognitive Überlegenheit) ausgenutzt und sie so in eine Zwangssituation versetzt (AKS Ziff. I.2., pag. 854). Schliesslich soll der Beschuldigte der minderjährigen Privatklägerin in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis ca. Ende Februar 2013/Anfang März 2013 in der Wohnung