schlafsähnlichen und anderen sexuellen Handlungen genötigt, indem er zu ihr sagte, dass sie niemandem (insbesondere nicht ihrer Mutter) von den Vorfällen erzählen dürfe, ansonsten müsse er (wieder) ins Gefängnis. Die Privatklägerin habe sich dadurch einschüchtern lassen und sei in einen Gewissenskonflikt geraten. Zudem sei der Beschuldigte für sie eine Bezugsperson gewesen und habe als langjähriger Freund ihrer Mutter eine Vaterrolle eingenommen.