Er führte mehrmals, jedoch in einer unbekannten Anzahl, in der Wohnung und in seinem Auto BMW schwarz seine Hand in ihre Hosen ein und berührte bzw. streichelte sie äusserlich mit seinen Fingern an der nackten Vagina. • Er küsste sie mehrmals, jedoch in einer unbekannten Anzahl, in der Wohnung auf den Mund und berührte dabei mit seiner Zunge ihre Zunge (Zungenküsse). Zudem küsste er mindestens einmal ihre nackte Vagina, wobei er auch seine Zunge einsetzte. Ebenso soll er in der Woche vom 7. bis 13. Oktober 2013 weitere sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin vorgenommen haben (Ziff. I.1.2 AKS, pag 853 f.): •