2 sei eine bisher nicht vorbefasste Gutachtensperson zu beauftragen, das Gutachten von Dr. S.________ sowie die darin gemachten Ausführungen insbesondere die suggestiven Einflüsse betreffend die Aussagen der Privatklägerin zu analysieren. 4. Danach sei eine erneute erstinstanzliche Hauptverhandlung durchzuführen und ein basierend auf den neu gewonnenen Erkenntnissen sich abstützendes Urteil zu fällen.