Die Gutachtensperson sei zu beauftragen, festzustellen, ob die Privatklägerin nach wie vor unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und falls ja, welches Trauma diese hervorgerufen hat. Falls die Gutachtensperson zum Schluss kommen sollte, dass die Privatklägerin heute nicht mehr unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, sei sie zu beauftragen, basierend auf den Aufzeichnungen in der Krankengeschichte der Klinik Neuhaus sowie den Aufzeichnungen der die Privatklägerin behandelnden Psychiaterin Dr. R._____