8 4. die auf den Zivilpunkt entfallenden Parteikosten von C.________ sowohl des erstinstanzlichen als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen unter Vorbehalt der Einforderung beim Kanton basierend auf dem der Privatklägerin erteilten Recht der unentgeltlichen Rechtspflege im Falle der Nichteinbringlichkeit.