2. der Privatklägerin eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 30'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 14. Mai 2012 zu bezahlen. 3. die auf den Zivilpunkt entfallenden Verfahrenskosten des Verfahrens vor erster und zweiter Instanz zu tragen.