_, geb. .________ 2003 in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis ca. Ende Februar 2013/Anfang März 2013 am N.________(Adresse) in 3322 O.________ 2. A.________ sei zu verurteilen: 1. zu einer angemessenen, ins richterliche Ermessen gestellten Strafe; 2. zur Tragung der auf die Strafpunkte entfallenden Verfahrenskosten; 3. zur Bezahlung der auf den Strafpunkt entfallenden Parteikosten von C.________ sowohl des erstinstanzlichen als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens unter Vorbehalt der Einforderung beim Kanton basierend auf dem der Privatklägerin erteilten Recht der unentgeltlichen Rechtspflege im Falle der Nichteinbringlichkeit.