Die Aufbewahrung bzw. Löschung des erhobenen DNA-Profils sowie der erkennungsdienstlichen Daten sei durch das Gericht zu verfügen. Die Honorare der amtlichen Verteidigung und der amtlichen Anwältin der Privatklägerin seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 1 Ziff. 3 Mitteilungsverordnung).