und er sei in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 187 Ziff. 1, 189 Abs. 1 StGB Art. 197 Ziff. 1 aStGB Art. 426, 428 StPO zu verurteilen: zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 67 Tagen; zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von Fr. 800 gemäss Art. 21 lit. a VKD) II. Im Weiteren sei zu verfügen: Das Kontaktverbot mit C.________ sei aufrecht zu erhalten bis zur Rechtskraft des Urteils.