1571), während die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme dazu verzichtete (pag. 1574). Mit Beschluss der Kammer vom 10. Oktober 2017 wurden der Antrag des Beschuldigten und der Eventualantrag der Privatklägerin gutgeheissen und die Begründung der Berufung der Privatklägerin sowie die Ausführungen des Beschuldigten in der Eingabe vom 26. Juni 2017 zu den Beweisanträgen der Privatklägerin aus den Akten gewiesen (pag. 1576 ff.). Am 6. November 2017 fand die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer statt (pag. 1620 ff.). Am 7. November 2017 wurde das Urteil mündlich eröffnet (pag. 1632).