1545 ff.). Die Privatklägerin verlangte mit Stellungnahme vom 10. August 2017, die Begründung in der Eingabe vom 6. Juni 2017 sei in den Akten zu belassen, evtl. seien die Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten zu den Beweisanträgen der Privatklägerin in der Eingabe vom 26. Juni 2017 aus den Akten zu weisen (pag. 1548 f.). Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 14. September 2017 den Antrag, das Eventualbegehren der Privatklägerin sei abzuweisen (pag. 1571), während die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme dazu verzichtete (pag.