1499 ff.). Auch sie focht das Urteil vollumfänglich an (pag. 1499). Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte mit Schreiben vom 26. Juni 2017, die schriftliche Begründung der Berufung der Vertreterin der Privatklägerin sei aus den Akten zu weisen, evtl. sei der Verteidigung Gelegenheit zu geben, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen (pag. 1519). Die Generalstaatsanwaltschaft unterstützte mit Eingabe vom 18. Juli 2017 den Antrag, die schriftliche Begründung der Berufung sei aus den Akten zu weisen (pag. 1545 ff.).