21. Mitteilung an das Bundesamt für Polizei Nach Art. 3 Ziff. 13 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (Mitteilungsverordnung; SR 312.3) sind sämtliche Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse, die nach dem WG ergangen sind, dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen. Entsprechend hat oberinstanzlich eine Mitteilung an das Bundesamt für Polizei zu erfolgen. 15 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.