CHF 1‘790.00 gehen zu Lasten des Kantons Bern. 18.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 2‘000.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 2 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Oberinstanzlich obsiegt der Beschuldigte vollumfänglich. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 gehen zu Lasten des Kantons Bern.