Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich seit dem hier zu beurteilenden Vorfall nichts zu Schulden kommen lassen. Es ist auch gestützt auf seine gesamten Lebensumstände von einer günstigen Prognose auszugehen und dem Beschuldigten ist der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. Was die Voraussetzungen einer Verbindungsbusse anbelangt, kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 132, S. 31 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).