171, Z. 16 f.). Die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten hat sich folglich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verbessert (vgl. pag. 131, S. 30 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Eine Erhöhung des Tagessatzes würde allerdings dem Verbot der reformatio in peius widersprechen, weshalb vorliegend darauf zu verzichten ist.