12 besonders schwer wiegt. Er bewahrte die Waffe am 22.6.2015 und davor im Handschuhfach des Wagens auf. Er trug die Waffe weder an öffentlichen Orten noch gefährdete er jemanden auf eine andere Art und Weise. Das objektive Tatverschulden liegt damit, im Verhältnis zum Strafrahmen, im leichten Bereich. Der Beschuldigte handelte im Übrigen eventualvorsätzlich. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, sich entsprechend gesetzeskonform zu verhalten. Auch das subjektive Tatverschulden liegt folglich im leichten Bereich.