15. Zur Strafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz 15.1 Tatkomponenten Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für das Tragen einer Imitations-, Schreckschuss- oder Softair-Waffe eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor (VBRS- Richtlinien, S. 52, Stand 1.7.2017). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, weshalb von diesen Richtlinien abgewichen werden sollte. Denn der Beschuldigte hat gegen die Waffentragbewilligungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 WG verstossen, indem er seine Softair-Waffe in seinem Personenwagen mitführte.