denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv, des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Vorab kann darauf hingewiesen werden, dass die Kammer vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Verurteilung zu einer Geldstrafe als angemessen erachtet, zumal der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und die Höhe der auszusprechenden Strafe eine Freiheitsstrafe nicht rechtfertigen würde (vgl. Ausführungen Ziff. 15 ff. hiernach). Eine Freiheitsstrafe würde ohnehin dem Verbot der reformatio in peius widersprechen.