Wie erwähnt hat die Kammer das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Die Strafe darf damit nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen. Demgegenüber können in der Berechnung der Strafanteile für einzelne Delikte auch höhere Werte eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden; denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv, des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6).