Bei diesem Beweisergebnis gab der Beschuldigte zwar zweifellos vor, ein Beamter bzw. ein Polizist zu sein. Es fehlte jedoch an einer konkreten Amtshandlung bzw. am Versuch eine solche vorzunehmen. Der objektive Tatbestand von Art. 287 StGB ist mithin nicht erfüllt. Im Übrigen würde es vorliegend auch an der Erfüllung des subjektiven Tatbestands fehlen, zumal mangels Kenntnis des genauen Gesprächsinhalts zwischen dem Beschuldigten und D.________ weder von einer un-