Er ging mit D.________ einige Schritte zur Seite und führte daraufhin ein Gespräch unbekannten Inhalts. Abgesehen von seiner Vorstellung als Polizist tat oder versuchte der Beschuldigte nichts, was er nicht auch als Privatperson hätte tun dürfen. In diesem Vorgehen ist entgegen den Ausführungen der Vorinstanz keine polizeiliche Anhaltung im Sinne von Art. 215 StPO zu erblicken (vgl. pag. 121, S. 20 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Bei diesem Beweisergebnis gab der Beschuldigte zwar zweifellos vor, ein Beamter bzw. ein Polizist zu sein.