Mit dem Hinweis auf eine allgemein bekannte Norm und implizit auf eine Sanktion, wird kein die Strafwürdigkeit seines Verhaltens begründender Eingriff in Rechte anderer gesehen (BGE 128 IV 164 E. 3.c.bb; vgl. zum Ganzen auch Auslegung des subjektiven Tatbestands im Urteil des Obergericht des Kantons Luzern LGVE 1992 I Nr. 58 vom 24.10.1991, S. 96 ff.). 13.2 Subsumtion Dem obgenannten Beweisergebnis ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte gegenüber D.________ einzig äusserte, sein Name sei A.________ und er sei von der Kantonspolizei Bern. Er ging mit D._____