Ein inkriminiertes Verhalten fehlt hingegen bei einer beschuldigten Person, die einen Bussenblock verwendet, um auf ein bekanntes Verbot hinzuweisen und damit einen Vorteil für sich selbst erstrebt. Denn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine persönliche Genugtuung nicht widerrechtlich in einem strikten Sinn, solange durch sie nicht in die Rechtsphäre des Betroffenen eingegriffen wird. Mit dem Hinweis auf eine allgemein bekannte Norm und implizit auf eine Sanktion, wird kein die Strafwürdigkeit seines Verhaltens begründender Eingriff in Rechte anderer gesehen (BGE 128 IV 164 E. 3.c.bb;