Unzulässig in fremde Individualrechte eingewirkt wird beispielsweise, wenn jemand einen fahrunfähigen Fahrzeuglenker nicht nur – was für sich alleine gerechtfertigt wäre – an der Weiterfahrt hindert, sondern gleichzeitig dessen Personalien kontrolliert. Ein inkriminiertes Verhalten fehlt hingegen bei einer beschuldigten Person, die einen Bussenblock verwendet, um auf ein bekanntes Verbot hinzuweisen und damit einen Vorteil für sich selbst erstrebt.