Falls dies nicht der Fall ist, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob der Täter das nicht widerrechtliche oder das rechtfertigende Ziel unter unnötiger Beeinträchtigung fremder Individualrechte verfolgte. Unzulässig in fremde Individualrechte eingewirkt wird beispielsweise, wenn jemand einen fahrunfähigen Fahrzeuglenker nicht nur – was für sich alleine gerechtfertigt wäre – an der Weiterfahrt hindert, sondern gleichzeitig dessen Personalien kontrolliert.