Auch die Verfolgung eines an sich rechtmässigen Handlungsziels mit unnötigen Mitteln ist rechtswidrig, wenn dabei in unzulässiger Weise in Individualrechte anderer eingegriffen wird. An einer rechtswidrigen Absicht fehlt es etwa, wenn mittels einer Amtsanmassung auf eine allgemein bekannte Norm hingewiesen wird, selbst wenn dabei implizit eine mögliche Busse angedroht wird. Fälle von Amtsanmassungen zur (vermeintlichen) Verfolgung eines positiven Handlungsziels sind i.d.R. ebenfalls nicht tatbestandsmässig (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 287; BGE 128 IV 164 E. 3bb).