10 Neben dem Vorsatz muss die Tat in rechtswidriger (Eventual-)Absicht erfolgen. Eine rechtswidrige Absicht liegt zunächst in der Verfolgung eines rechtswidrigen Handlungsziels – mithin in der Absicht, einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen oder jemandem einen ungerechtfertigten Nachteil zuzufügen. Auch die Verfolgung eines an sich rechtmässigen Handlungsziels mit unnötigen Mitteln ist rechtswidrig, wenn dabei in unzulässiger Weise in Individualrechte anderer eingegriffen wird.