Der Täter muss vielmehr ausdrücklich oder konkludent eine amtliche Stellung vorgeben und dabei eine Anordnung hoheitlicher Natur treffen. Damit ist das Delikt vollendet, gleichgültig, ob der Adressat der Anordnung Folge leistet oder nicht (FLACHSMANN, in: DONATSCH [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 287). Vom Tatbestand wird folglich nicht das Vortäuschen einer Amtsstellung als solcher, sondern die Anordnung von Massnahmen, die aufgrund des hoheitlichen Charakters nur von einem Amtsträger angeordnet werden dürfen, erfasst (STRATENWERTH/WOHLERS, in: StGB Handkommentar, 3. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 287).