Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 119, S. 18 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) ist weder erstellt, dass der Beschuldigte sich gegenüber D.________ mit Hilfe einer (Visiten-)Karte auswies noch dass er ihr eine Vorladung in Aussicht gestellt hätte. III. Rechtliche Würdigung 12. Zur Widerhandlung gegen das Waffengesetz Die rechtliche Würdigung der Widerhandlung gegen das WG nach Art. 4 Abs. 1 Bst. g, 27 Abs. 1 und 33 Abs. 1 Bst. a WG blieb unangefochten. Es kann damit oberinstanzlich integral auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 125 ff., S. 24 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).