9 Sind mehrere Varianten eines Sachverhalts ebenso denkbar, muss vom für den Beschuldigten günstigeren Fall ausgegangen werden. Es ist folglich in dubio davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte gegenüber D.________ als Polizist der Kantonspolizei Bern ausgab. Der konkrete Gesprächsinhalt zwischen den Beiden, ob der Beschuldigte D.________ eine Visitenkarte zeigte und ihr eine Vorladung in Aussicht stellte, muss offen bleiben.