Es kann allerdings ausgeschlossen werden, dass beide Beteiligte die Wahrheit sagen, zumal D.________ bestritt, auf das Mobbing angesprochen worden zu sein und der Beschuldigte darauf bestand, sich nicht mit einer Visitenkarte ausgewiesen, D.________ keine Vorladung in Aussicht gestellt, aber mit ihr über das Mobbing von C.________ gesprochen zu haben. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 118 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) kann weder von einem selektiven Erinnerungsvermögen noch von der gutgläubigen Unwahrheit ausgegangen werden. Einer der beiden Beteiligten muss bewusst einen Teil des Gesprächs erfunden oder verschwiegen haben.