__ heran, dass sie dessen Nummernschild ablesen konnte. Es ist fraglich, ob der Beschuldigte spontan überhaupt dazu in der Lage gewesen wäre, eine Visitenkarte vorzuweisen – dafür müsste er eine solche auch effektiv dabei gehabt haben, was gerade auch im Hinblick auf sein Alter nicht selbstverständlich ist. Zusammenfassend kann der Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Sowohl die Aussagen des Beschuldigten als auch jene von D.________ erscheinen im Kern glaubhaft. Es kann allerdings ausgeschlossen werden, dass beide Beteiligte die Wahrheit sagen, zumal D.______