171, Z. 42). Zwar wäre durchaus vorstellbar, dass er sich zur Untermauerung seiner Rolle als Polizist auch ausgewiesen hätte – die diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten sind allerdings nicht weniger glaubhaft, als jene von D.________. Ferner fehlen jegliche Hinweise dafür, dass der Beschuldigte die Tat plante oder besonders raffiniert vorging. Denn er stellte sich mit seinem richtigen Namen vor und fuhr mit seinem eigenen Personenwagen derart nahe an D.________ heran, dass sie dessen Nummernschild ablesen konnte.