Folglich ist glaubhaft, dass er C.________ helfen wollte. Seine Schilderungen im Gespräch mit D.________ wären dadurch begründbar. Hätte sich das Gespräch hingegen wie von D.________ geschildert zugetragen, bliebe fraglich, was es dem Beschuldigten hätte bringen sollen. Denn er hätte wohl kaum erwarten dürfen, dass das Mobbing gegenüber C.________ aufhören würde, ohne dass er es gegenüber D.________ überhaupt erwähnt hätte. Zudem war der Beschuldigte von Anfang an geständig und gab umgehend zu, sich gegenüber D.________ als Polizist ausgegeben zu haben. Er gab sogar an, er habe D.________ Angst machen wollen (pag. 171, Z. 42).