__ behauptet), im Gespräch mit D.________ sei deren Freund ein Thema gewesen. Der Beschuldigte sagte – wie von der Vorinstanz vorgebracht (pag. 115, S. 14 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) in seiner zweiten Einvernahme vor dem Regionalgericht ferner effektiv ausführlicher aus als bei der Polizei. Allerdings trifft dies auch bei D.________ zu. Die Schilderungen des Beschuldigten lassen sich dennoch in einen logischen Kontext bringen. Offensichtlich wurde C.________ in der Schule gemobbt. Der Beschuldigte wurde nach eigenen Angaben während seiner Schulzeit ebenfalls Opfer von Mobbing (vgl. pag. 13, Z. 17 f.; pag. 80, Z. 27). Folglich ist glaubhaft, dass er C.______