8 Der Beschuldigte schilderte das Gespräch damit im Wesentlichen gleichbleibend. Er widersprach sich insofern, als er zuerst angab, C.________ erst seit zwei Jahren und aus einer Hilfsgruppe zu kennen (pag. 13, Z. 15 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrigierte er diese Angaben jedoch von sich aus und erklärte, C.________ bereits seit längerem und nicht aus einer Hilfsgruppe zu kennen (pag. 80, Z. 18 f.). Zudem gab der Beschuldigte erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu (wenn auch in einem anderen Kontext, als von D.________ behauptet), im Gespräch mit D.__