14, Z. 20 ff.). In seiner Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte der Beschuldigte die Vorkommnisse wie folgt: Er erklärte, C.________ habe ihm vom Mobbing erzählt. Dann hätten sie sich am 28.10.2014 getroffen und sie habe erklärt, das Mobbing werde immer schlimmer. Daraufhin habe er mit D.________ sprechen wollen – zuvor habe er ihr per WhatsApp geschrieben, aber keine Antwort erhalten (pag. 80, Z. 25 ff.). Er habe D.________ nach dem Turnunterricht getroffen, gefragt, ob sie D.________ sei und ob er mit ihr sprechen könne, was sie bejaht habe. Dann seien sie einige Meter zurückgegangen und er habe sich als A.______