ff.). Der Beschuldigte habe ihr nach dem Gespräch nichts darüber erzählt, ausser dass er D.________ gesagt habe, sie solle mit dem Mobbing aufhören (pag. 168, Z. 12 ff.). Auch C.________ konnte folglich keine Angaben zum konkreten Inhalt des Gesprächs oder dem Ablauf machen. Durch ihre glaubhaften Aussagen lässt sich einzig ableiten, dass sie in ihrer Schule effektiv Opfer von Mobbing war und ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und D.________ stattfand. Der Beschuldigte schilderte bei seiner ersten Einvernahme, er habe zuerst versucht mit D.________ über WhatsApp Kontakt aufzunehmen. Sie habe ihm jedoch nicht geantwortet und ihn «gesperrt» (pag. 13, Z. 18 f.).