Danach führte sie jedoch aus, sie sei sich nicht mehr sicher, ob er einen gezeigt habe oder nicht (pag. 88, Z. 2 f.) und zum Schluss erklärte sie, es könne sein, dass sie nicht gesehen habe, wie der Beschuldigte einen Ausweis gezeigt habe, sondern das nur von ihrer Freundin gehört habe (pag. 88, Z. 41 ff.). Ihre Aussagen bezüglich des Vorzeigens einer Visitenkarte sind folglich sehr unsicher. Zudem behauptete F.________, der Beschuldigte habe D.________ gesagt, E.________ sei im Gefängnis (pag. 87, Z. 26 f.; pag. 88, Z. 7). Dies widerspricht allerdings den Aussagen von D.________, die nie davon sprach, so etwas vom Beschuldigten gehört zu haben. Die Aussagen von F._____