Letztlich stellt sich jedoch auch die Frage, warum sich D.________ – sollte der Beschuldigte von einem Strafverfahren gegen E.________ gesprochen und eine Vorladung in Aussicht gestellt haben – bei der Polizei nicht über diese Vorwürfe informierte. Insgesamt wirken die Aussagen von D.________ zum Gespräch zwischen ihr und dem Beschuldigten glaubhaft. Es sind keine massgeblichen Widersprüche erkennbar und sie sagte im Kern gleichbleibend und konstant aus. Dennoch sind nach dem Gesagten auch Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen vorhanden. Die Zeugin F.________ konnte die Angaben von D.________ teilweise bestätigen. Sie gab an, sie und D._____