_ und dem Beschuldigten effektiv Thema gewesen sein (wie dies von der Vorinstanz angenommen wurde, vgl. pag. 119, S. 18 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung), so hätte D.________ diesbezüglich gelogen. Es ist durchaus möglich, dass sie das Mobbing in ihren Einvernahmen verschwieg, weil es ihr peinlich war – allerdings ist bei ihren zu Protokoll gegebenen Aussagen ebenso eine Retourkutsche denkbar, um den Beschuldigten und C.________ für ihr Vorgehen zu bestrafen.