Ihre Aussage leuchtet grundsätzlich ein, wenn davon ausgegangen wird, dass sie den Zusammenhang zwischen dem Beschuldigten und C.________ erst über Facebook erkennen konnte. Allerdings kommt ebenso der Eindruck auf, dass D.________ genau über die Mobbingvorwürfen gegenüber C.________ informiert war und folglich hätte wissen können, dass die Motivation des Beschuldigten für seine Handlungsweise möglicherweise tatsächlich in diesen Mobbingvorwürfen zu suchen ist. Sollte das Mobbing gegenüber C.________ im Gespräch zwischen D.________ und dem Beschuldigten effektiv Thema gewesen sein (wie dies von der Vorinstanz angenommen wurde, vgl. pag.