Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 114, S. 13 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) ist allerdings der Umstand, dass D.________ von ihrem Freund E.________ zu ihrer ersten Einvernahme begleitet wurde, kein Hinweis auf deren Glaubwürdigkeit. Es sind zahlreiche Gründe möglich, warum E.________ an dieser Einvernahme teilnahm. D.________ gab auf Frage an, anfänglich mit C.________ gut befreundet gewesen zu sein und einige Monate vor dem Vorfall Streit mit ihr gehabt zu haben (pag. 85, Z. 5 ff.). Auf konkrete Frage, ob im Gespräch auch das Mobbing gegenüber C.________ thematisiert worden sei, gab D.________ an: «Nein. Herr A.________ hat Frau C.___