Dass sie während ihrer Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr vom Verfahren gegenüber ihrem Freund und der Vorladung sprach, ist in Anbetracht des Zeitablaufs seit der Tat (rund zwei Jahre) nachvollziehbar. D.________ erklärte denn auch, es stimme alles was sie bei der Polizei gesagt habe. Sie wolle aber nichts sagen, was nicht stimme (pag. 85, Z. 27 f.) und sie könne sich nicht mehr genau an das Gespräch erinnern (pag. 85, Z. 22 f.). Sie versuchte auch nicht, den Beschuldigten übermässig zu belasten. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag.