Entgegen den Ausführungen in ihrer ersten Einvernahme gab D.________ allerdings an, der Vorfall habe sich nach dem Sportunterricht bei der Turnhalle der Schule zugetragen. Nachdem sie aus der Turnhallte gekommen sei, seien bereits Schulkollegen auf sie zugekommen und hätten ihr gesagt, dass sie von jemandem gesucht werde (pag. 84, Z. 23 ff.). Dennoch waren die Aussagen von D.________ im Kern gleichbleibend. Dass sie während ihrer Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr vom Verfahren gegenüber ihrem Freund und der Vorladung sprach, ist in Anbetracht des Zeitablaufs seit der Tat (rund zwei Jahre) nachvollziehbar.