8. Zur vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass sich der Beschuldigte am 28.10.2014 gegenüber D.________ als «A.________ von der Kantonspolizei Bern» vorgestellt und eine Karte als vermeintlichen Ausweis vorgewiesen habe, um als Polizist glaubwürdiger zu wirken. Er habe D.________ gesagt, es gehe um deren Freund E.________, gegen den ein Verfahren laufe. Zudem habe er sie auf die Mobbing- Attacken gegenüber C.________ angesprochen und gebeten, diese zu beenden, weil er sich subjektiv verpflichtet gefühlt habe, C.________ bei der Mobbingproblematik zu helfen.