5. Rechtskräftiger Schuldspruch Der Schuldspruch betreffend Widerhandlung gegen das WG (Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 92) blieb unangefochten. Es kann damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt ausgegangen werden. Es wird auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen (pag. 122 ff., S. 21 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).